
Einen Schwerpunkt der Beratung von corelegal bilden M&A-Transaktionen im Bereich des Mittelstandes (Small & Mid Cap M&A). Wir bieten neben der Beratung, Gestaltung und Verhandlung von Unternehmenskaufverträgen, insbesondere das rechtliche Projektmanagement über alle Prozessphasen eines Unternehmenskaufs hinweg und unterstützen Ihre Organisation bei gesellschaftsrechtlichen Strukturierungen wie Ausgliederung, Abspaltung und Verschmelzung.
corelegal begleitet Unternehmenskäufe sowohl für Käufer (Buy Side) als auch Verkäufer (Sell Side) – von der Due Diligence über Transaktionsstrukturierung, Vertragsgestaltung und Verhandlung bis zur zielgerichteten Integration und Reorganisation zugekaufter Unternehmen oder Unternehmensteile. Wir sorgen dafür, dass M&A-Transaktionen schnell und effizient abgeschlossen werden und wissen, was getan werden muss, um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen. Mit kreativen Lösungsansätzen navigiert corelegal Sie durch die Komplexität einer M&A-Transaktion und berät unternehmerisch und ergebnisorientiert. Dank unserer breitgefächerten Branchenexpertise sind wir mit den globalisierten und hochdynamischen Märkten des M&A-Geschäfts bestens vertraut.
Beim Kauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen arbeiten wir bei Bedarf auch eng mit Kollegen aus anderen Ländern zusammen. Auf Basis langjähriger Erfahrungen und erprobter grenzüberschreitender Kooperationen garantieren wir maßgeschneiderte M&A-Beratung aus einer Hand.
Ein wesentlicher Aspekt in der Frühphase eines Transaktionsprojekts ist es, im Hinblick auf die individuellen Beweggründe der Beteiligten die passende Struktur der M&A-Transaktion, insbesondere des Unternehmenskaufs, zu finden. Im Zuge einer Nachfolgegestaltung kann diese beispielsweise darin bestehen, Unternehmensteile mit oder ohne Kontrollverlust – also mit oder ohne Rückzug des Gesellschafters aus dem operativen Geschäft – zu verkaufen.
Denkbar ist aber auch die Abgabe von Geschäftsanteilen, um neue Gesellschafter aufzunehmen und so kurzfristig das operative Geschäft zu stärken oder langfristig Stabilität und Wachstum des Unternehmens zu sichern – sei es als Anteilsübertragung aus wirtschaftlichen Gründen („Kasse machen“) oder als Kapitalerhöhung, etwa zur Lösung bestehender Finanzierungserfordernisse.
Zur Realisierung der mit der Transaktion verfolgten Ziele ist es notwendig, die tatsächlichen Verhältnisse des zu erwerbenden Unternehmens (Zielgesellschaft) genau zu betrachten. Rechtliche Rahmenbedingungen, die kaufmännische Organisation sowie Markt- und Wettbewerbsumfeld der Zielgesellschaft sind kritische Faktoren, die den Kaufpreis beeinflussen und daher im Vorfeld genau geprüft werden müssen, um Probleme zu erkennen und gegebenenfalls rechtzeitig „zu beseitigen“ (Due Diligence).
Die Parteien sollten bereits in der Frühphase der Transaktion die Eckpunkte des geplanten Unternehmenskaufes vereinbaren und in einer Absichtserklärung (auch Letter of Intent oder Memorandum of Understanding „MoU“ genannt) abbilden. Idealerweise umfassen diese Eckpunkte nicht nur die kaufmännischen Parameter, sondern auch Aspekte der anstehenden vertraglichen Umsetzung und Gestaltung des Unternehmenskaufes, also rechtliche Erfolgsfaktoren.
Bei längeren Vertragsverhandlungen kann es zudem sinnvoll sein, Verhandlungsprotokolle zu fertigen und auszutauschen oder ein Eckpunktepapier zu erstellen, um bereits erreichte Zwischenergebnisse festzuhalten, ohne dass damit eine Einigung über den Vertragsabschluss verbunden ist. Auf diese Weise werden Missverständnisse und Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld vermieden und gleichzeitig festgehalten, über welche Punkte gegebenenfalls noch in weiteren Verhandlungsrunden Einigung zu erzielen ist.
Der nach diesen Vorverhandlungen zu fertigende Absichtserklärung kommt - bewusst – grundsätzlich keine schlussendliche Bindungswirkung zu. Vielmehr soll die Absichtserklärung den Parteien eine flexible Verhandlungsgrundlage schaffen, auf Basis derer die künftigen Verhandlungen gestaltet und strukturiert werden. Nur in einzelnen Punkten sollte die Absichtserklärung aber ausnahmsweise Bindungswirkung erlangen, so z.B. die Abrede der Parteien über dem Käufer zur Verfügung zu stellende Informationen (Due Diligence) und die damit erforderliche Vertraulichkeit, insbesondere für den Fall des Scheiterns der Transaktion. Gleiches gilt für Kostenregelungen sowie eine etwa zeitlich begrenzt gewährte Exklusivität. Dem Käufer wird dabei entweder sogenannte Verhandlungs- oder Abschlussexklusivität gewährt. Das soll den Verkäufer hindern, mit mehreren möglichen Vertragspartnern parallel zu verhandeln. Der potenzielle Käufer wird dadurch vor unnötigen kostenauslösenden Maßnahmen im Verlauf der Verhandlung geschützt und so die Erfolgswahrscheinlichkeit der Transaktion erhöht.
Unternehmenskäufen sollte eine Due Diligence vorausgehen. Der Begriff „Due Diligence“ entstammt dem US-amerikanischen Rechtskreis und steht für eine vorbereitende „sorgfältige Prüfung“ des Kaufobjekts (im Sprachgebrauch auch „Zielunternehmen“ genannt). Mit dieser Unternehmensprüfung beschafft sich ein potenzieller Käufer nicht nur Informationen über das Zielunternehmen. Die Organe des kaufinteressierten Unternehmens erfüllen damit auch die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten mit Blick auf die zu treffende Investitionsentscheidung. Meist treten spezialisierte Berater (M&A-Berater) des Käufers mit der Geschäftsführung des Zielunternehmens in Kontakt, um die nötigen Informationen zu erhalten. Jede Informationserteilung durch das Zielunternehmen verlangt dabei eine sorgfältige Abwägung von Gesellschaftsinteressen, wie z.B. Vertraulichkeit, und Gesellschafterinteressen, etwa der Transaktionsabschluss oder die Schaffung von hinreichenden Grundlagen für die Kauf- und Investitionsentscheidung. Der Due Diligence geht dabei ein ausführlicher Fragen- und Anforderungskatalog voraus, der vom Zielunternehmen oder vom Verkäufer sukzessive abgearbeitet wird. Die Informationen werden dann in einer schriftlichen Dokumentation oder mündlich, in der Regel durch Management Präsentationen, übermittelt.
Die Ergebnisse der Due Diligence werden den Entscheidungsträgern des potenziellen Käufers zur Verfügung gestellt (Due Diligence Report), die somit über alle eine Kaufentscheidung begründenden Sachverhalte informiert werden. Dies bedeutet letztendlich auch, dass die Entscheidungsträger mit den Ergebnissen der Due Diligence eine entlastende Dokumentation schaffen, um zu belegen, dass sie sich umfassend über die Risiken des Unternehmenskaufs informiert haben. Eigene Haftungsrisiken können dadurch ausgeschlossen werden. Zudem kann der Due Diligence Report auch als Grundlage für Anfragen bei Kreditinstituten dienen für den Fall, dass die Transaktion ganz oder teilweise mit Fremdmitteln finanziert werden sollte
Für den Käufer erfüllt die Due Diligence noch weitere Aufgaben. Unter anderem ermöglicht sie die konkrete Abfassung und Gestaltung des vom Verkäufer abzugebenden Garantiekataloges im Unternehmenskaufvertrag. Darüber hinaus kann aufgrund der Erkenntnisse der Due Diligence die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers überprüft und eine gemeinsame Kaufpreisermittlung argumentativ untermauert werden. Obwohl die Ergebnisse der Due Diligence lediglich eine punktuelle Momentaufnahme des Zielunternehmens darstellen, geht ihre Aussagekraft über einen am Bilanzstichtag orientierten Jahresabschluss hinaus, auch weil bei der Erstellung verschiedene sachbezogene Gegebenheiten abgefragt werden, d.h. Informationen rechtlicher, steuerlicher, finanzdatenorientierter, geschäfts-, technik- und umweltbezogener Natur, um ein möglichst vollständiges Bild der Unternehmenssituation zu erlangen. Um die vom Verkäufer dargelegten Informationen und Angaben zu verifizieren, werden in allen diesen Bereichen in der Regel spezialisierte Berater und Experten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Branchenkenner) eingesetzt, aber auch allgemein zugängliche Informationen eingeholt (öffentliche Register, volkswirtschaftliche Rahmendaten, Branchenkennziffern etc).
Für Verkauf oder Erwerb eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen, wie unselbstständige Geschäftsbereiche oder Teilbetriebe, gibt es zwei Wege: entweder die klassische Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) oder die Übertragung wesentlicher Vermögensgegenstände (Asset Deal). Letzteres ist eine deutlich komplexere Form der Unternehmensübertragung, weil für die Übernahme der Unternehmensteile nicht nur die genauen Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände konkret erfasst und bestimmt werden müssen, sondern es auch die Mitwirkung Dritter erforderlich ist, auf die aber nur eine geringe Einflussnahme besteht. Dies gilt insbesondere für die Übernahme des operativen Geschäftsbetriebes, also die Fortführung bestehender Rechts- und Vertragsverhältnisse mit externen Partnern, wie Lieferanten und Kunden. Ohne deren Zustimmungen können diese Beziehungen nicht wirksam und endgültig übertragen werden. Der Asset Deal ist hauptsächlich bei Distressed Transaktionen, also beim Kauf vom Insolvenzverwalter (sogenannte übertragende Sanierung) die typische Gestaltungsform.
Wegen der europarechtlichen Absicherung der Arbeitnehmerrechte für den Fall des Übergangs von Betrieben auf neue Eigentümer stellen aber auch arbeitsrechtliche Implikationen bei der Gestaltung von Asset Deals eine Herausforderung dar. Die Vorschriften zum Betriebsübergang, aufgrund derer die Rechte der Arbeitnehmer (individual-vertraglich sowie kollektiv-rechtlich) für den Fall eines Inhaberwechsels gesichert bleiben, sind sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer zwingend zu beachten. Schließlich ist es der Faktor „Arbeit und Mensch“, oftmals technokratisch als „Humankapital“ bezeichnet, der ein Unternehmen im Wesentlichen am Leben erhält.
Die Übernahme von Geschäftsbereichen als Share Deal ist dann möglich, wenn der zu übernehmende Geschäftsbereich eine eigene Rechtsperson („legal entity“) bildet. So gelingt es häufig größeren Unternehmens- oder Konzerngebilden, sich von einzelnen Geschäftsbereichen oder gar ganzen Geschäftsfeldern durch Veräußerung zu trennen („Carve Out“), wenn diese nicht mehr Bestand des Kerngeschäfts sind oder künftig sein sollen.
Als erfahrener Spezialist für Unternehmenstransaktionen im mittelständischen Bereich bietet corelegal in allen wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Fragen umfassende Beratung und Betreuung.
Die Begleitung von M&A-Transaktionen endet jedoch nicht mit der Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages (Signing) oder mit dem rechtlichen Vollzug des Eigentümerwechsels (Closing).
Insbesondere bei Buy Side-Mandaten und Carve Outs gilt es bei der Gestaltung der unmittelbaren Übergangsphase (Transition) ebenso zu beraten, wie bei der gesellschaftsrechtlichen und kaufmännisch organisatorischen Einbindung des Zielunternehmens auf Käuferseite (Post Merger Intergration).
Die unmittelbare Übernahmephase zeichnet sich insbesondere bei Carve Outs häufig dadurch aus, dass wesentliche Querschnittsfunktionen („Overhead“) des abgebenden Unternehmens dem Zielunternehmen nach dem Closing nicht mehr zur Verfügung stehen. Der übernommene Unternehmensteil ist in diesem Sinne nicht autark und nicht „stand alone“-fähig. Deshalb werden häufig zwischen dem Veräußerer und Erwerber, bzw. dem übernommenen Unternehmensteil, Vereinbarungen über die vorübergehende Aufrechterhaltung von einzelnen Servicebereichen wie etwa Personal, Buchhaltung oder IT getroffen (Transition Service Agreements).
Das erfordert meist Anpassungen im operativen Tagesgeschäft, wie Sanierungsmaßnahmen und die Restrukturierung organisatorischer Prozesse. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist eine intensive rechtliche Beratung unverzichtbar, insbesondere mit dem Ziel der Um- oder Neugestaltung von Verträgen sowohl extern mit Lieferanten und Kunden (Neustrukturierung/-verhandlung von Einkauf-, Forschungs- & Entwicklungs-, Fertigungs- & Vertriebsverträgen, insbesondere Rahmen-, Einzelabrufverträgen, häufig flankiert durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB“) für Einkauf, Verkauf und Lieferung), aber auch intern bei der Gestaltung und Umsetzung von Personalmaßnahmen mit dem rechtlichen Beratungsschwerpunkt sowohl im Individual- als auch im Kollektiv-Arbeitsrecht (u.a. Interessenausgleich, Sozialplan oder Sanierungstarifverträge).
Zur operativen Anbindung der Zielgesellschaft oder des Zielgeschäftsbereiches gesellt sich auch die rechtlich-organisatorische Eingliederung auf der Käuferseite, was in der Regel mittelfristig eine Transformation erfordert. So kann unter Umständen eine Verschmelzung mit bestehenden Unternehmensteilen in Betracht kommen, sollte sich eine Aufrechterhaltung eigener Strukturen und die Organisation als selbständiger Unternehmensteil nicht als tragend erweisen bzw. sich Effizienzsteigerungen aufgrund von Skalen- und Synergieeffekten so besser realisieren lassen. Aus dem gleichen Beweggrund mag auch eine Auf- oder Abspaltung von Unternehmensteilen und deren Zuordnung zu anderen bestehenden Teilbereichen des Käufers sinnvoll sein.
Nicht jeder Unternehmenskauf oder -verkauf hält, was er verspricht. In Einzelfällen kommt es zu Verwerfungen zwischen den Kaufvertragsparteien, entweder weil das Zielunternehmen nicht über die erwartete oder gar zugesicherte Wirtschaftskraft verfügt oder aber weil bestimmte Sachverhalte, die dem Zielunternehmen in der Regel durch ausdrückliche Garantieerklärungen zugeschrieben wurden, tatsächlich nicht vorliegen.
Kommt es hier zu einer streitigen Auseinandersetzung stehen die Feststellung, Bewertung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Mittelpunkt („M&A Compliance“). Hier gilt es zunächst, die genauen Sachverhalte zu erheben und Abweichungen zwischen dem Soll- und Ist-Zustand des Zielunternehmens festzustellen. Sollten neben der Beseitigung solcher Mängel am Unternehmen im Wege der Naturalrestitution auch Schadensersatzansprüche verfolgt werden, muss den Mängeln vor allem ein Wert beigemessen werden, ein aufgrund unvollkommener Datengrundlage häufig schwieriges Unterfangen, insbesondere bei der Geltendmachung etwa von entgangenen Geschäftschancen oder gar nicht erzielbaren Unternehmensgewinnen.
Die Durchsetzung solcher im Rahmen einer Gewährleistung geltend zu machenden Ansprüche bildet die Schnittstelle zu einem weiteren Tätigkeitsfeld von corelegal: der gerichtlichen (Prozessführung/Litigation) und außergerichtlichen Konfliktlösung und Streitschlichtung (Mediation).
Unsere Mandanten schätzen den Mehrwert, den corelegal
mit umfassendem Leistungsportfolio zu M&A-Transaktionen schafft und der
sich auf folgende Bereiche erstreckt: