Gut strukturierte sowie klar formulierte Verträge sind für jedes Wirtschaftsunternehmen von entscheidender Bedeutung. Durch professionelle Vertragsgestaltung können viele Streitigkeiten vermieden werden.
Wir beraten Sie mit unserer mehr als zwanzigjährigen Erfahrung bei der Gestaltung, Anpassung, Prüfung und auch Beendigung von Verträgen auf der Grundlage branchenübergreifender Erfahrung, insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und setzen ihre vertraglichen Ansprüche auch gerichtlich durch.
Wir unterstützen Sie bei (Einzel- oder Rahmen-) Verträgen sowie dazugehöriger AGB aus unterschiedlichen Branchen (zB. Einkaufs-/ Verkaufsverträgen, Kunden- und Lieferantenverträgen, Handelsvertreterverträgen, Kooperationsverträgen, Vertriebsverträgen, Werk- und Dienstverträgen, Veranstalter-/Eventverträge, Lizenzverträge, Verträge aus dem Bereich Hotellerie, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht uvm.).
Beziehungen zwischen Personen und / oder Unternehmen sind oft komplex. Verträge dienen dazu, dieses Beziehungsgeflecht auf eine verbindliche und strukturierte Grundlage zu stellen.
Verträge sind mehrseitige Rechtsgeschäfte, bei denen mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden mit dem Ziel, einen rechtlichen Erfolg zu erreichen. Das Vertragsrecht ist dabei der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen.
Vertragspartner können nicht nur Privatpersonen sein, sondern ebenso Unternehmen, Institutionen und Behörden.
Verträge können grundsätzlich mündlich oder schriftlich (auch per E-Mail o.ä) geschlossen werden. Oft ist jedoch eine besondere Form erforderlich – so ist z.B. beim Erwerb eines Grundstücks oder der Gründung einer GmbH nach deutschem Recht sowie bei einem Ehevertrag eine notarielle Beurkundung erforderlich. Wird diese Form nicht beachtet, ist der Vertrag unwirksam.
Jeder Vertrag muss mindestens die wesentlichen, die Beziehung der Parteien bestimmenden und gestaltenden Vertragsbestandteile beinhalten. Welche diese sind, hängt von dem Charakter der Rechtsbeziehung (dem Vertragstyp) ab. Dieser ist in der Regel durch den Willen der Parteien sowie die Leistungen und Gegenleistungen zu qualifizieren. Um spätere Streitigkeiten auch über Sachverhalte zu verhindern, an die bei Erstellung des Vertrages nicht gedacht wird oder diese als nicht relevant beurteilt werden, sollten grundsätzlich weitere Regelungen getroffen werden. Vertragsbestandteile sollten grundsätzlich sein:
Eine sorgfältige und wasserdichte Beschreibung der geschuldeten Leistung im Vertrag ist ein bewährtes Mittel, um Haftungsrisiken zu reduzieren. Eine gute Leistungsbeschreibung definiert, wofür der Leistungserbringer einzustehen hat und wofür nicht. Es bedarf dann weniger Haftungsausschlüsse. Gehaftet wird grundsätzlich nur für die geschuldete Leistung.
In Verträgen kann unter Umständen die Haftung der Vertragsparteien oder einer der Vertragsparteien beschränkt werden. Die Rechtsprechung hat allerdings in den vergangenen Jahren die Möglichkeiten für wirksame Haftungsausschluss- und Haftungsbeschränkungsklauseln im Bereich standardisierter Vertragsklauseln, bei denen das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB greift, erheblich eingeschränkt.
Die Gewährleistung im Vertragsrecht bezieht sich auf die Verpflichtung eines Vertragspartners, sicherzustellen, dass die zu erbringende Leistung den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und bietet dem anderen Vertragspartner bestimmte Rechte, um sicherzustellen, dass er eine einwandfreie Leistung erhält. Insbesondere gegenüber Verbrauchern ist hier Vorsicht geboten Es gibt zahlreiche gesetzliche Neuerungen, die nicht nur, aber insbesondere Verbraucher besonders schützen sollen (zB. Pflichten bei Waren mit digitalen Inhalten).
Vertragsparteien können in Verträgen die Gewährleistungsansprüche in gewissem Umfang modifizieren oder beschränken.
Die Abnahme ist ein Begriff des Werkvertragsrechts. Hier spielt sie eine wichtige Rolle, da die Abnahme die Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers bestimmt. Vertragliche Modifikationen der gesetzlichen Abnahmevorschriften sind vor allem in den Bereichen Gebäudebau und Anlagenbau verbreitet.
Die Frage der Vertragslaufzeit stellt sich bei allen Verträgen, die nicht durch den Austausch von im Vorhinein fest umgrenzten Leistungen enden, sondern bei denen der Umfang der Hauptleistungspflichten sich nach der Zeit bestimmt, für die das Vertragsverhältnis eingegangen wurde (sog. Dauerschuldverhältnis). Bei solchen Verträgen bemisst sich der Leistungsumfang nach der Vertragslaufzeit, welcher damit bei der Vertragsgestaltung eine entscheidende Bedeutung zukommt.
Vertragsstrafenvereinbarungen kommen in Wirtschaftsverträgen in unterschiedlichster Art zum Einsatz. Verbreitet sind sie vor allem dort, wo ein Vertragspartner auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch das Gegenüber dringend angewiesen ist, weil ihm andernfalls ein Schaden entsteht oder er sich selbst gegenüber einem Dritten schadensersatzpflichtig macht.
Hier ist insbesondere auch darauf zu achten, ob die Vereinbarung der Vertragsstrafe gegen das AGB-Recht verstößt.
Der Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) ist manchmal für die Parteien nicht zumutbar. Es gibt in diesen Fällen im Gesetz die Möglichkeit einer Loslösung durch Rücktritts- und Kündigungsrechte. Mittels Individualvereinbarungen können die Parteien dies auch selbst bestimmen, die Rechte vereinfachen oder erschweren, gegebenenfalls auf Grundlage von AGB unter Geltung der Wirksamkeitsbedingungen im Rahmen der AGB-Kontrolle.
Das Risiko, dass der Vertragspartner seine Leistung zu spät erbringt oder annimmt, ist immer gegeben. Jede Verzögerung kann eventuell zu großem Schaden führen. Umsichtige Unternehmer kennen diese Risiken und sorgen vor durch vertragliche Regelungen zum Fall des Verzugs. Unterschieden werden muss dabei zwischen dem Schuldnerverzug und dem Gläubigerverzug.
Bei der Lieferung von Waren werden die Vertragspartner versuchen, Risiken, die sich aus dem Versand oder der Lieferung ergeben, auf den anderen Vertragspartner abzuwälzen. Wichtige Bedeutung hat auch die Regelung des Gefahrübergangs. Als Gefahrübergang wird der Zeitpunkt benannt, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Gläubiger übergeht.
Lieferanten sollten grundsätzlich nur dann ihre Lieferungen erbringen, wenn sie einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Das bedeutet, dass die Ware so lange im Eigentum des Lieferanten verbleibt, bis die Kaufpreiszahlung erfolgt ist und zwar unabhängig davon, dass die Ware bereits an den Kunden geliefert und vom Kunden in Besitz genommen wurde. Oft geschieht dies in allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. Unterschieden werden muss hier zwischen dem einfachen Eigentumsvorbehalt und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel bzw. dem erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Geheimhaltungsklauseln oder Vertraulichkeitsvereinbarungen sind ein Mittel, das geschäftliche Know-how, somit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Oft wird dies auch für einen Zeitraum über den Vertrag hinaus vereinbart.
Es gibt verschiedene Arten von Vertragstypen, die gesetzlich geregelt sind. Es gibt aber auch viele, die gesetzlich keine selbständige Grundlage haben, sowie Mischformen von Vertragstypen.
Zu den praxisrelevantesten Vertragstypen gehört der Kaufvertrag, sowohl im privaten Umfeld (Beispiel: Kauf von Lebensmitteln) als auch im unternehmerischen Umfeld (Beispiel: Kauf eines Unternehmens). Weitere relevante Vertragstypen sind zB.
Im Rahmen wirtschaftsvertraglicher Verhandlungen ist häufig die Situation anzutreffen, in der die Parteien einen endgültigen Vertragsschluss aus unterschiedlichen Gründen scheuen oder die Voraussetzungen für einen endgültigen Vertragsschluss aus Sicht aller Parteien (noch) nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist es in der Praxis üblich, in der Frühphase insbesondere vor umfänglicher, geplanter Zusammenarbeit, eine „atmosphärische“ Erklärung abzugeben, die zu einer eher „faktischen“ Bindung der Vertragsparteien führen soll. Hier haben sich folgende Konstellationen herauskristallisiert:
Wenn Forderungen gesichert werden müssen, dann gibt es hierfür grundsätzlich, je nach Einzelfall, verschiedene Möglichkeiten:
Im Wirtschaftsleben besteht die Tendenz, übliche und regelmäßig wiederkehrende Sachverhalte in klassischen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Oft stellen Verträge insgesamt AGB dar. AGB ist eine Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ wiederum ist ein Oberbegriff. Je nachdem, ob z.B ein Unternehmen etwas einkauft oder verkauft, sind diese z.B. auch als „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ oder „Allgemeine Verkaufsbedingungen“ bezeichnet. AGB sind Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen festlegt und die für alle Kunden (B2B und / oder B2C) gleichermaßen gelten. Nicht nur im Fernabsatz und bei Online-Shops spielen AGB deshalb eine wichtige Rolle.
In der Regel werden konkurrierende AGB (beider Vertragsparteien) nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie die einzelnen Regelungen übereinstimmen. Bei sich widersprechenden AGB liegt in der Regel ein Dissens vor, so dass der Vertrag nicht zustande kommt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn bereits begonnen wurde, den Vertrag durchzuführen.
Die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag unterscheidet sich im Unternehmer-/B2B- Verhältnis erheblich zum Verbraucher-/B2C- Verhältnis. Da im geschäftlichen B2B-Rechtsverkehr die Unternehmer in der Regel „auf Augenhöhe“ agieren, werden dort geringere Anforderungen an eine Einbeziehung gestellt. Unter Unternehmern ist dadurch die Einbeziehung der AGB erleichtert und auch die Inhaltskontrolle ist im BGB eingeschränkt.
Für die Einbeziehung der AGB in die Vertragsbedingungen genügt es unter Unternehmern bereits, wenn die andere Vertragspartei auf die eigenen AGB hingewiesen wird. Hierbei muss es für den Vertragspartner möglich sein, auch mit Eigeninitiative, beispielsweise durch einen Abruf der Internetseite, von diesen AGB Kenntnis zu erlangen.
Die Einbeziehung der AGB in den Vertrag unter Unternehmern gilt bereits als vereinbart, wenn der andere Vertragsteil dem Hinweis des Verwenders nicht widerspricht. Diese Einbeziehung muss jedoch grundsätzlich bei jedem Vertragsabschluss aufs Neue vereinbart werden. Ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossener Vertrag genügt in der Regel nicht für die Einbeziehung der AGB auch in zukünftigen Verträgen.
Für den Verbraucher-/B2C-Verkehr hat der Gesetzgeber eindeutige Anforderungen an das Unternehmen formuliert, wenn dieser klassische AGB zu Inhalt des mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrages werden lassen möchte – dies ist in § 305 Abs. 2 BGB geregelt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB in Online-Shops Vertragsbestandteil werden: