Unsere Leistungen
Unsere Leistungen

Unternehmenskauf,
Mergers & Acquisitions

Ein Schwerpunkt der Beratung von corelegal bilden M&A-Transaktionen
im Bereich des Mittelstandes (Small & Mid Cap M&A). corelegal bietet hier neben der Beratung, Gestaltung und Verhandlung von Unternehmenskaufverträgen und insbesondere das rechtliche Projektmanagement über alle Prozessphasen eines Unternehmenskaufs hinweg sowie von gesellschaftsrechtlichen Strukturierungen (vor allem Ausgliederung, Abspaltung und Verschmelzung)

Dabei arbeitet corelegal beim Kauf von Unternehmen oder Unternehmens-
beteiligung auch grenzüberschreitend mit Kollegen aus anderen Ländern
auf Grundlage langjähriger Erfahrung und Zusammenarbeit nahtlos zusammen und sorgt so für eine maßgeschneiderte M&A-Beratung aus einer Hand.
corelegal begleitet Unternehmenskäufe sowohl für Käufer (Buy Side) als auch Verkäufer (Sell Side). Von der Due Diligence über Transaktionsstrukturierung, Vertragsgestaltung und Verhandlung bis zur zielgerichteten Integration und Reorganisation zugekaufter Unternehmen oder Unternehmensteile. corelegal sorgt dafür, dass M&A-Transaktionen schnell und effizient abgeschlossen werden und wir wissen, was getan werden muss, um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen.

Bildunterschrift: lorem  Ipsum dolores
Bildunterschrift: lorem Ipsum dolores
  • Strukturierung der Transaktion (auch Distressed-Situationen,
  • Joint-Venture Strukturen, Carve Outs)
  • Transaktionsmanagement
  • Verhandlung von Vertraulichkeitsvereinbarungen und Letter of Intent
  • Unterstützung bei der Angebotsprüfung sowie bei der Strukturierung eines Bieterverfahrens
  • Begleitung vor und während der Due Diligence
  • Vorbereitung der erforderlichen Verträge und Beschlüsse
  • Vertragsverhandlungen
  • Vertragsmanagement und Transaktionsdokumentation
  • Vorbereitung von Signing und Closing
  • Unterstützung bei Post-Closing-Maßnahmen
  • Post Merger Integration (PMI)

corelegal begleitet Unternehmenskäufe und –verkäufe von der Due Diligence, über die Strukturierung sowie Vertragsgestaltung und Verhandlung hinweg bis zur zielgerichteten Gestaltung der Integration und Reorganisation zugekaufter Unternehmen oder Unternehmensteile.

corelegal begleitet und berät Sie bei Unternehmenstransaktionen, insbesondere bei der

  • richtigen Struktur der Transaktion vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Beweggründe, d.h.
    • Abgabe von Unternehmensanteilen mit oder ohne Kontrollverlust bzw. mit oder ohne Rückzug aus dem operativen Tagesgeschäft,
    • Gestaltung einer Nachfolgelösung oder
    • Lösung von Finanzierungsfragen
  • Due Diligence;
  • Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen;
  • Überleitung und Integration der erworbenen Unternehmen oder Unternehmensteile („Carve Out“)
  • Feststellung, Bewertung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen („M&A Compliance“)
  • Begleitung von Umstrukturierungsprozessen („Post Merger“), d.h. von
    • gesellschaftsrechtlicher Optimierung
    • operativen Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen
    • arbeitsrechtlichen Fragestellungen
Bildunterschrift: lorem  Ipsum dolores
Bildunterschrift: lorem Ipsum dolores

Die Parteien sollen bereits in der Frühphase der Transaktion die Eckpunkte des geplanten Unternehmenskaufes vereinbaren und in einer Absichtserklärung/Letter of Intent (auch Memorandum of Understanding – MoU) abbilden. Idealer-weise umfassen diese Eckpunkte nicht nur die kaufmännischen Parameter, sondern auch Aspekte der anstehenden vertraglichen Umsetzung und Gestaltung des Unternehmenskaufs, sprich: rechtliche Erfolgsfaktoren.

Bei längeren Vertragsverhandlungen kann es zudem sinnvoll sein, Verhandlungs-protokolle zu fertigen und auszutauschen oder ein Eckpunktepapier zu erstellen, um bereits erreichte Zwischenergebnisse festzuhalten, ohne dass damit eine Einigung über den Vertragsabschluss verbunden ist. Auf diese Weise werden Missverständnisse und Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld vermieden und gleichzeitig festgehalten, über welche Punkte gegebenenfalls noch in weiteren Verhandlungsrunden Einigung zu erzielen ist.

Die nach diesen Vorverhandlungen zu fertigende Absichtserklärung (Letter of Internet) ist so gestaltet, dass die genannten rechtlichen Erfolgsfaktoren und kaufmännischen Parameter niedergeschrieben sind. Der Absichtserklärung soll aber dennoch keine schlussendliche Bindungswirkung zukommen, um den Parteien die Schaffung einer flexiblen Verhandlungsgrundlage zu schaffen, die
in Grundzügen die künftigen Verhandlungen gestalten und strukturieren soll. Allerdings sollten einzelne Punkte der Absichtserklärung ausnahmsweise Bindungswirkung erlangen, so z.B. die Abrede der Parteien über die an den
Käufer zu gebenden Informationen (Due Diligence) und die damit zu fordernde Vertraulichkeit, insbesondere für den Fall des Scheiterns der Transaktion.
Gleiches gilt für Kostenregelungen sowie zeitlich begrenzt gewährte Exklusivitäts-abreden. Dem Käufer wird dabei entweder sogenannte Verhandlung- oder Abschluss-Exklusivität gewährt, was den Verkäufer hindern soll, mit mehreren möglichen Vertragspartnern parallel zu verhandeln und so einerseits die Erfolgswahrscheinlichkeit der Transaktion für den potenziellen Käufer erhöhen und ihn andererseits vor vergeblichen kostenauslösenden Maßnahmen zu schützen, die der Käufer bei Fortschreiten der Transaktion in nicht unbeträchtlichem und zunehmendem Maße zutreffen hat.

Bildunterschrift: lorem  Ipsum dolores
Bildunterschrift: lorem Ipsum dolores

„Humankapital“ bezeichnet), der ein Unternehmen im Wesentlichen am Leben erhält.

Unternehmenskäufen sollte eine Due Diligence, mithin eine Unternehmens-prüfung vorausgehen. Der Begriff Due Diligence entstammt dem US-amerikanischen Rechtskreis und steht für eine vorbereitende Prüfung des Kaufobjekts (Zielunternehmen, Target) beim Unternehmenskauf. Mit diesem Verfahren der Due Diligence beschafft sich ein potentieller Käufer Informationen über das Zielunternehmen. Gleichfalls erfüllen damit die Organe des kauf-interessierten Unternehmens die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten mit
Blick auf die zu treffende Investitionsentscheidung. In aller Regel bedient sich der Käufer dabei spezieller Berater, die sich sodann gegebenenfalls unmittelbar an
die Geschäftsführung des Zielunternehmens wenden, um die nötigen Informationen zu erhalten. Jede Informationserteilung durch das Zielunternehmen verlangt dabei eine sorgfältige Abwägung von Gesellschafts- (u.a. Vertraulichkeit) und Gesellschaftersinteressen (Transaktionsabschluss, Schaffung von hinreichenden Grundlagen für die Kauf- und Investitionsentscheidung). Der
Due Diligence geht insoweit ein ausführlicher Fragen- und Anforderungskatalog voraus, der vom Zielunternehmen oder vom Verkäufer sukzessive abgearbeitet und die Informationen in schriftlicher (Dokumentation) oder mündlicher Art (in der Regel durch Management Präsentationen) übermittelt werden.

Die Ergebnisse der Due Diligence werden den Entscheidungsträgern des potentiellen Käufers zur Verfügung gestellt (Due Diligence Report), um so auf dieser Grundlage die eine Kaufentscheidung begründenden Sachverhalte zu kennen. Dies bedeutet letztendlich auch, dass die Entscheidungsträger mit den Ergebnissen der Due Diligence eine entlastende Dokumentation schaffen, um zu belegen, dass sie sich umfassend über die Risiken des Unternehmenskaufs informiert haben, um so die eigene Haftung auszuschließen.

Für den Käufer erfüllt die Due Diligence unterschiedliche Aufgaben. Unter anderem erlaubt die Due Diligence die konkrete Abfassung und Gestaltung des vom Verkäufer abzugebenden Garantiekataloges im Unternehmenskaufvertrag. Darüber hinaus kann aufgrund der Erkenntnisse der Due Diligence die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers überprüft und eine gemeinsame Kaufpreisermittlung argumentativ untermauert werden. Klar ist aber auch, dass die Ergebnisse der Due Diligence lediglich punktuell eine Momentaufnahme des Zielunternehmens zeigen, die aber dennoch in ihrer Aussagekraft über einen am Bilanzstichtag orientierten Jahresabschluss hinausgeht. Konkret bedeutet dies, dass in der Praxis verschiedene sachbezogene Gegebenheiten abgefragt werden, d.h. Informationen rechtlicher, steuerlicher, finanzdatenorientierter, geschäfts-, technik- und umweltbezogener Natur eingeholt werden, um ein möglichst vollständiges Bild über die Unternehmenssituation zu erlangen. Um die im Rahmen der angeforderten Unterlagen vom Verkäufer dargelegten Informationen und Angaben zu verifizieren, werden in allen diesen Bereichen in der Regel spezielle Berater und Experten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Branchenkenner) ebenso eingesetzt wie auch allgemein zugängliche Informationen einbezogen werden (öffentliche Register, volkswirtschaftliche Rahmendaten, Branchenkennziffern etc).

Bildunterschrift: lorem  Ipsum dolores
Bildunterschrift: lorem Ipsum dolores

Due Diligence entstammt dem US-amerikanischen Rechtskreis

Für Verkauf oder Erwerb eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen
(z. B. unselbstständiger Geschäftsbereiche oder Teilbetriebe) gibt es zwei Wege: entweder die klassische Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Share Deal)
oder die Übertragung wesentlicher Vermögensgegenstände (Asset Deal). Die letztgenannte Form der Unternehmensübertragung schafft in der Regel ein höheres Maß an Komplexität, müssen doch für die Übernahme der Unter-
nehmensteile nicht nur die genauen Wirtschaftsgüter und Vermögensgegen-stände konkret erfasst und bestimmt werden, sondern es ist auch die Mitwirkung Dritter erforderlich, auf die nur eine geringe Einflussnahme besteht. Dies gilt insbesondere für die Übernahme des operativen Geschäftsbetriebes, mithin die Fortführung bestehender Rechts- und Vertragsverhältnisse mit den Markt-partnern, also Lieferanten und Kunden. Diese Beziehungen können ohne die Zustimmung der Vertrags- und Leistungspartner nicht wirksam und endgültig übertragen werden. Hauptsächlich bei Distressed Transaktionen, namentlich beim Kauf vom Insolvenzverwalter im Rahmen einer übertragenden Sanierung ist der Asset Deal die typische Gestaltungsform.

Bildunterschrift: lorem  Ipsum dolores
Bildunterschrift: lorem Ipsum dolores

Wegen der europarechtlichen Absicherung der Arbeitnehmerrechte für den
Fall des Übergangs von Betrieben auf neue Eigentümer stellen aber auch arbeitsrechtliche Implikationen bei der Gestaltung von Asset-Deals eine Herausforderung dar. Die Vorschriften zum Betriebsübergang, aufgrund derer die Rechte der Arbeitnehmer (individual-vertraglich sowie kollektiv-rechtlich) für den Fall des Wechsels des Inhabers gesichert bleiben, sind sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer zwingend zu beachten, denn schließlich ist es der Faktor „Arbeit und Mensch“ (oftmals technokratisch als „Humankapital“ bezeichnet), der ein Unternehmen im Wesentlichen am Leben erhält.

„Humankapital“ bezeichnet,
was ein Unternehmen im Wesentlichen am Leben erhält.

Die Übernahme von Geschäftsbereichen als Share Deal ist dann möglich, wenn der zu übernehmende Geschäftsbereich eine eigene Rechtsperson („legal entity“) bildet. So gelingt es häufig größeren Unternehmens- oder Konzerngebilden, sich von einzelnen Geschäftsbereichen oder gar ganzen Geschäftsfeldern, die nicht mehr Bestand des Kerngeschäfts sind oder künftig sein sollen, durch Veräußerung zu trennen („Carve Out“).

Als erfahrener Spezialist für Unternehmenstransaktionen im mittelständischen Bereich bietet corelegal in allen wirtschafs- und arbeitsrechtlichen Fragen umfassende Beratung und Betreuung.

Bildunterschrift: lorem  Ipsum dolores
Bildunterschrift: lorem Ipsum dolores

Die Begleitung von M&A-Transaktionen endet jedoch nicht mit der Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages (Signing) oder mit dem rechtlichen Vollzug des Eigentümerwechsels (Closing).

Insbesondere bei BuySide-Mandaten und Carve Outs gilt es bei der Gestaltung der unmittelbaren Übergangsphase (Transition) ebenso zu beraten wie bei der gesellschaftsrechtlichen und kaufmännisch organisatorischen Einbindung des Zielunternehmens auf Käuferseite (Post Merger Intergration).

Die unmittelbare Übernahmephase zeichnet sich insbesondere bei Carve
Outs häufig dadurch aus, dass wesentliche Querschnittsfunktionen (Gemein-kostenstellen) des abgebenden Unternehmens dem Zielunternehmen nach dem Closing nicht mehr zur Verfügung stehen. Der übernommene Unternehmensteil ist in diesem Sinne nicht autark und nicht „stand alone“-fähig. Deshalb werden häufig zwischen dem Veräußerer und Erwerber - genauer: dem übernommenen Unternehmensteil - Vereinbarungen über die vorübergehende Aufrechterhaltung von einzelnen Servicebereichen wie etwa Personal, Buchhaltung oder IT getroffen (Transition Service Agreements).

Damit einher gehen häufig Anpassungen im operativen Tagesgeschäft, wie Sanierungsmaßnahmen und die Restrukturierung organisatorischer Prozesse.
Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist eine intensive rechtliche Beratung unverzichtbar, insbesondere mit dem Ziel der Um- oder Neugestaltung von Verträgen sowohl extern mit Lieferanten und Kunden (Neustrukturierung/-verhandlung von Einkauf-, Forschungs- und Entwicklungs-, Fertigungs- und Vertriebsverträgen, insbesondere Rahmen-, Einzelabrufverträgen, häufig flankiert durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkaufs/Lieferung oder Einkaufsbedingungen („AGB“)) aber auch intern mit Blick auf die Gestaltung und Umsetzung von Personalmaßnahmen mit dem rechtlichen Beratungsschwerpunkt sowohl im Individual- als auch im Kollektiv-Arbeitsrecht (u.a. Interessenausgleich Sozialplan oder Sanierungstarifverträge).

Zur operativen Anbindung der Zielgesellschaft oder des Zielgeschäftsbereiches gesellt sich auch die rechtlich-organisatorische Eingliederung auf der Käuferseite, was in der Regel mittelfristig eine Transformation erfordert. So kann unter Umständen eine Verschmelzung mit bestehenden Unternehmensteilen in Betracht kommen, sollte sich eine Aufrechterhaltung eigener Strukturen und die Organisation als selbständiger Unternehmensteil nicht als tragend erweisen bzw. sich Effizienzsteigerungen aufgrund von Skalen- und Synergieeffekten so besser realisieren lassen. Aus dem gleichen Beweggrund mag auch eine Auf- oder Abspaltung von Unternehmensteilen und deren Zuordnung zu anderen bestehenden Teilbereichen des Käufers sinnvoll sein.

Personal, Buchhaltung oder IT getroffen (Transition Service Agreements).

Nicht jeder Unternehmenskauf oder -verkauf hält, was er verspricht. In Einzelfällen kommt es zu Verwerfungen zwischen den Kaufvertragsparteien, entweder weil
das Zielunternehmen nicht über die Wirtschaftskraft verfügt, die sich der Käufer erwartet oder gar zusichern hat lassen, oder aber weil bestimmte Sachverhalte, die dem Zielunternehmen in der Regel durch ausdrückliche Beschaffenheits-vereinbarungen oder Garantieerklärungen zugeschrieben wurden, tatsächlich nicht vorliegen.

Kommt es hier zu einer streitigen Auseinandersetzung stehen die Feststellung, Bewertung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Mittelpunkt („M&A Compliance“). Hier gilt es zunächst, die genauen Sachverhalte zu erheben und Abweichungen zwischen dem Soll- und Ist-Zustand des Zielunternehmens festzustellen. Sollten neben der Beseitigung solcher Mängel am Unternehmen
im Wege der Naturalrestitution auch Schadensersatzansprüche verfolgt werden, muss den Mängeln vor allem ein Wert beigemessen werden – ein häufig schwieriges Unterfangen aufgrund unvollkommener Datengrundlage, insbe-sondere bei der Geltendmachung etwa von entgangenen Geschäftschancen oder gar nicht erzielbaren Unternehmensgewinnen.

Die Durchsetzung solcher im Rahmen einer Gewährleistung geltend zu machenden Ansprüche bildet die Schnittstelle zu einem weiteren Tätigkeitsfeld von corelegal: der gerichtlichen (Prozessführung/Litigation) und außergerichtlichen Konfliktlösung und Streitschlichtung.

Mittelpunkt („M&A Compliance“)